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Die Lärmschutzbestimmungen finden jedoch keine Anwendung beim sakralen Glockengeläut, da das
Grundrecht der freien Religionsausübung über dem Ruhebedürfnis eines einzelnen steht, wie die Urteile der Verwaltungsgerichte zeigen [z. B.
VG Hannover, 09.11.2005, 12 A 389/04]. Dies führt dazu, dass Anwohner das Läuten von Kirchenglocken hinzunehmen haben [
VG Stuttgart, 13.12.2010, 11 K 1705/10], selbst wenn es um sechs Uhr morgens geschieht. Nur in den seltensten Fällen geben die Gerichte den Anliegern Recht. Selbst in einem Fall, in dem eine Kirche ein neues Geläut eingebaut hatte, welches wesentlich lauter war als das vorherige, entschied das
Gericht zugunsten des Gotteshauses [
VG Arnsberg, 30.08.2007, 7 K 2561/06]. Zugleich entschied es, dass die vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte geringfügig überschritten werden dürfen.
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