Einkaufen
Der Einzelhandel ist seit dem 16. Dezember heruntergefahren. Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Geschäfte schließen, auch Möbelgeschäfte und Baumärkte. In letzteren gibt es Ausnahmen für Gewerbetreibende mit entsprechendem Schein. Möglich ist teilweise auch die Abholung zuvor bestellter Waren.
Offen bleiben Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien und Tierbedarfsgeschäfte. Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Banken sowie Buchhandlungen dürfen in Berlin ebenfalls öffnen.
Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.
Kundinnen und Kunden müssen beim Einkauf Mund und Nase bedecken und den Mindestabstand einhalten. Ausgenommen davon sind Kinder unter sechs Jahre und Menschen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen keine Maske tragen können.
Ab 24. Januar ist beim EInkaufen das Tragen einer FFP2- oder OP-Maske vorgeschrieben. Alltagsmasken aus Stoff oder andere Bedeckungen des Mundes und der Nase sind dann nicht mehr erlaubt. Für Bedürftige will der Senat ein Kontingent der Masken bereitstellen, die Verteilung soll über die Bezirke laufen.
In den geöffneten Läden dürfen keine Anreize wie etwa Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, um Kundinnen und Kunden nicht länger als nötig im Geschäft zu halten. Das gilt auch für Einkaufszentren.
Gastronomie und Körperpflege
Gaststätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen lediglich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung, aber keine Sitz- oder Stehgelegenheiten in Innen- oder Außenbereichen anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.
Von 23 Uhr bis sechs Uhr darf kein Alkohol verkauft werden. Generell ist der Ausschank von Alkohol in Einwegbehältnissen wie Gläsern, Tassen oder Bechern nicht gestattet. Zudem darf in der Öffentlichkeit im Freien kein Alkohol konsumiert werden.
Kantinen müssen ab dem 10. Januar für den Publikumsverkehr schließen. Essen und Getränke dürfen nur noch zur Mitnahme angeboten werden.
Die Registrierungspflichten gelten weiterhin, auch wenn vieles, etwa die Bewirtung im Restaurant, nicht mehr möglich ist. (Hier galt zuletzt: Gäste im Innen- und Außenraum mussten sich mit ihren Kontaktdaten in Listen eintragen, damit Gesundheitsämter eventuelle Infektionsketten nachvollziehen können. Gäste waren verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zur Anwesenheit zu machen. Andernfalls drohte eine Bußgeld - sowohl Gästen wie Gastwirten.)
Friseurbetriebe müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen, etwa in Podologiepraxen, dürfen durchgeführt werden.
Kosmetik-, Sonnen- und Tattoostudios sowie Massagepraxen (Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege) müssen geschlossen bleiben. Auch Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliches bleiben geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen im Prostitutionsgewerbe sind untersagt.