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Bei Aufenthalten in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden sind Personen, die in ein Risikogebiet gereist sind, um Verwandte ersten Grades (dies sind nur die Eltern oder die Kinder der betroffenen Person) oder Verschwägerte ersten Grades (dies sind die Schwiegereltern oder die Schwiegerkinder der betroffenen Person) oder den Ehegatten bzw. Lebensgefährten, der nicht dem gleichen Hausstand angehört, zu besuchen oder zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts von der Quarantänepflicht bei der (Wieder-) Einreise nach Bayern ausgenommen.
Wollen Sie sich länger als 72 Stunden zu den vorgenannten Zwecken in einem Risikogebiet aufhalten oder möchten Sie Verwandte zweiten Grades (dies sind die Großeltern, Enkel oder Geschwister; NICHT darunter fallen: Onkel, Tanten, Nichten, Neffen etc.) oder Verschwägerte zweiten Grades besuchen, müssen Sie über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen, um nach der (Wieder-) Einreise von der Quarantänepflicht befreit zu sein. Die zu Grunde liegende Testung darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Auf Verlangen ist das Testergebnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Hierzu muss die betroffene Person das Testergebnis für mindestens 10 Tage nach Einreise aufbewahren.
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/?fbclid=IwAR11_-Dl3BYfiJE74Dxlp5Tux4irn4Hx0S2fKTatduvOVqgBI5p_Cu7d6GE#fragen-zur-einreise-quarantaeneverordnung-eqv