Tagesgeld ist eine Anlageform mit veränderlichem Zinssatz, und
Banken dürfen in eigenem Ermessen den Zins ändern. Das Landgericht Tübingen urteilte jedoch bereits im Januar 2018, dass Kunden mit
Altverträgen nicht damit rechnen müssen, dass aus positiven oder „neutralen“ Zinsen bei einem laufenden Vertrag plötzlich Negativzinsen werden (
Az. 4 O 187/17). Wer Tagesgeld anlegt, erwarte entweder eine „geringe oder im schlechtesten Fall gar keine Verzinsung“, aber keinen Negativzins, so die Richter. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die Volksbank Reutlingen verklagt, die daraufhin ihren Preisaushang anpassen musste. Bis dahin hatte nach Angaben der Bank noch kein Privatkunde den Minuszins zahlen müssen.
Für Neuverträge hingegen können Banken durchaus Negativzinsen verlangen, erklärte das Landgericht Tübingen.
Der Bundesgerichtshof, die höchste deutsche Gerichtsebene, hat sich noch nicht mit dem Thema Negativzinsen beschäftigt.