Wichtig: Wie auch der bisherige Aufenthaltstitel bzw. die Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht, ist der eAT nur so lange gültig wie der eingetragene, dazugehörige Reisepass oder Passersatz. Achten Sie daher bitte da- rauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Reisepass oder Passersatz beantragen.